KANZLEI DR. GALLANDI
ALC

Das Modell „ALC – Assets Legal Control“

1. Welches Vermögen wird von dem Modell angesprochen ?

Das Modell betrifft das so genannte Vorsorgevermögen. Das ist das Vermögen, das der Mandant nicht zum täglichen Leben, aber auch nicht beruflich braucht. Es ist auch nicht das Vermögen, das er – und sei es in der extremsten Version von Spiel und Wette – für das Ziel der Erlangung schnellen Reichtums riskieren will.

Es ist das Vermögen, was der Mandant für seinen Lebensabend, für seine Nachfolgegenerationen oder vergleichbare langfristige Ziele benötigt.

2. Was kann das Modell nicht leisten ?

Das Modell kann naturgemäß all das nicht beeinflussen, was durch den Anwalt und/ oder seinen Mandanten nicht beherrscht werden kann. Das ist das Umfeld, in dem Börsenkurse schwanken, Geld seinen Wert verliert oder Staaten in die Insolvenz gehen. Es sind auch die Entwicklungen, die sich unter den Oberflächen der Unternehmensnachrichten, statistischen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt, d.h. ganz allgemein in der politischen und ökonomischen Wirklichkeit abspielen, ohne dass diese oft komplexen Wirklichkeiten in Datenoberflächen abgebildet werden.

3. Was kann das Modell leisten ?

Es kann vorbeugend Rechtsrisiken reduzieren und die Kompetenz bei Anlageentscheidungen stärken. Anlageentscheidungen verknüpfen wirtschaftliches Wissen, juristische Wissen, steuerliches Wissen etc.. Die Kette der Entscheidungen, wozu auch gehören kann, etwas nicht zu tun, ist ein Lernprozess, mit dem man sich immer besser auf das unter Ziff. 2 beschriebene Umfeld einstellen kann. Dieser Lernprozess ist für denjenigen Anleger oft bitter, der bisher den „Kopf in den Sand steckt“.

Wer den Kopf herauszieht und sich auf die Wirklichkeiten einstellt, hat damit auch noch keinen Garantieschein erworben, aber wesentlich größere Chancen, die Anforderungen zu meistern, die sich durch aktuelle und künftige Entwicklungen stellen. Das Vorsorgevermögen ist, wie das Unternehmen des Gewerbetreibenden, die Praxis oder die Kanzlei, auch ein „Unternehmen“. Man hat ein Warenlager mit Produkten (Aktien, Anleihen, Gold), die Ertrag bringen sollen oder die man gewinnbringend verkaufen, vielleicht aber auch nur als stille Reserve halten will. Nur kennt man sich in dieser neuen und vielseitigen Branche nicht gut aus. Läuft die Branche gut, ist man oft trotzdem erfolgreich. Kommt die Krise, führt das zur Bewährungsprobe. Der Anwalt ist nach dem Modell die „Rechtsabteilung“ des Unternehmens, der Mandant der „Geschäftsführer“. Warum braucht das Unternehmen eine Rechtsabteilung ?

Wer viele Jahrzehnte als Anwalt im Kapitalanlagebereich den Markt der Kapitalanlageprodukte beobachten konnte, stellt fest, dass die alte Regel, „wirtschaftliche Entwicklung bestimmt Rechtsvorschriften“, zwar nicht ausgedient hat. Immer mehr gilt jedoch die Regel, dass Rechtsvorschriften in Verträgen, Gesetzen und Prospekten wirtschaftliche Entwicklung bestimmen. Fast alle Schäden aus der letzten Finanzkrise ab 2007 beruhen auf Gesetzen und Verträgen, die die Global Player der Finanzkrise von ihren Anwälten hatten entwickeln lassen.

Es ist kein Zufall, dass sich ein Hedge-Fonds den Börsenzulassungsvorschriften und sein Manager sich der Kontrolle der Anleger entzieht. Es war ein juristische Konzept, dass sich Verbriefungsgeschäfte in Zweckgesellschaften organisieren und diese sich der Kontrolle der Finanzaufsicht entziehen. ABS, CDS, CDO`s, Zertifikate, Derivate etc. sind juristische Konstruktionen großer Anwaltskanzleien. Mit Sitzverlegung und langzeitlicher undurchsichtiger Gestaltung entzieht sich der Prospektherausgeber des Investmentfonds der Haftung, vorgeplant von Juristen.

Die von der Branche strukturierte laufende Benachteiligung des Anlegers ist also in weitesten Teilen juristischer Natur. Das weiß auch der Gesetzgeber, der sich in jeder Legislaturperiode mit neuen „Verbraucherschutzvorschriften“ zu Wort meldet. Nur beweist die bittere Erfahrung der letzten Jahrzehnte: genutzt hat das wenig und es ist müßig, über die Ursachen (Lobbyisten überall, Dummheit etc.) zu klagen. Hier greift nun das Modell: Man läuft der Entwicklung nicht hinterher, sondern organisiert, dass man mitläuft und wehrhafter wird. Daneben verliert der Finanz-und Wirtschaftsberater nicht seine Funktion, auch nicht der Steuerberater. Juristisches Spezialwissen rückt, seiner Bedeutung gemäß und nicht nur beiläufig beachtet, in den Focus.

4. Wie arbeitet das Modell ?

Ausgangspunkt ist das konkrete Vermögen des Mandanten. Es gibt darin Teile, die gehören in das Vorsorgevermögen, andere wiederum nicht, etwa das Betriebsvermögen. Dieses wird erst Vorsorgevermögen, wenn etwa der Betrieb verkauft und der Erlös Vorsorgevermögen wird. Natürlich kann man einen Betrieb auch teilweise behalten und nur noch wie ein Anleger davon profitieren. Die Bedürfnisse, die bestimmen, was in das Vorsorgevermögen gehört, sind so vielfältig wie die dazu zu beachtenden Faktoren (Alter, Interessen, Risikobereitschaft, Erbfolge, Erfahrungen mit Investments etc.).

Der wirtschaftliche Wert des Vorsorgevermögens hängt wesentlich davon ab, ob und in welchem Umfang juristische Risiken bestehen. Regelmäßig liegen Verträge zugrunde, vom Kontoführungsvertrag über Depotverwaltungsvertrag bis hin zum Vermögensverwaltungsvertrag für Aktien, Anleihen, offene Immobilienfonds oder Zertifikate. Auch beim Online-Banking und einem Trading über eine Internet-Bank gibt es Verträge, ebenso bei dem Kauf von Gold mit dem Instrument eines Zertifikats oder einer Treuhandkonstruktion eines Kaufs in ein Bankdepot. Jede Bank verfügt über Allgemeine Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen zum Wertpapiergeschäft, zu Termingeschäften etc.. Die juristische Sprache enthält Codes, die vom umgangssprachlichen Verständnis eines Wortes oft abweichen. Jedes Fachgebiet, des Zivilanwalts, des Patentanwalts, des Steuerberaters, erfindet fast täglich neue Codes und Verkomplizierungen zur Bewertung eines Sachverhalts.

Da juristische Texte oft wenig inspirierend sind, vermeiden Berater es meist, diese vor Vertragsschluss in den Mittelpunkt der Beratung zu stellen oder im Detail zu erläutern. Der Anleger liest z.B. vor dem Kauf eines Investmentfonds regelmäßig nicht den Prospekt. Auch dieser enthält, neben Verträgen, Codes der Finanzwirtschaft, die Spezialwissen erfordern. Hier setzt das Modell an, analysiert und bilanziert alle Rechtsrisiken des Vorsorgevermögens, verbunden mit dem Rat, wie die Risiken am kostengünstigsten zu reduzieren oder zu beseitigen sind. Am Fall-Beispiel:

Eine ältere Dame hat nach dem Tod ihres Mannes im Nachlass zwei Wertpapierdepots entdeckt. Das eine enthält 24, das andere 36 Positionen. Einige Positionen (BASF-Aktien) versteht sie, aber bei „VW-Vorzüge“ weiß sie schon nicht weiter, bei „Goldman Sachs- Quanto-Zertifikat Gold “ und dem Immobilienfonds „UT 2 Funding“ kapituliert sie. Die Minuszeichen bei vielen Werten beunruhigen sie, Pluszeichen geben ihr Ruhe. Ihr Bankberater sagt „Alles gut gemischt, das läuft schon“. Ihre zwei Töchter und deren Ehemänner raten zum Verkauf bzw. Übereignung, sie denken an ihr Erbe.

Der Fall enthält eine Fülle von Rechtsfragen, die der juristische Laie naturgemäß häufig übersieht. Sie sind so vielfältig, dass daran ein Steuerberater und mehrere Anwälte, spezialisiert auf Erbschaft, Wertpapierrecht etc. lange gut verdienen können. Wenn die Witwe Pech hat, vermindern solche Mandate das Vorsorgevermögen mehr als dass sie nutzen würden. Die Alternative ist aber nicht, nichts zu tun, sondern die mögliche Beratungsstruktur festzustellen, Kosten und Nutzen zu kalkulieren und erst dann die Aufträge zu erteilen.

Das Modell des Legal Control beschränkt sich dabei spezialisiert nur auf die Beratung zur Offenlegung und kostengünstigen Beseitigung der Rechtsrisiken bei den verschiedenen Assets, d.h. der Vermögenswerte, die sich in den Depots befinden. Ist das Vermögen nach den mit der Mandantschaft besprochenen, ihr entsprechenden, Vertragsgestaltungen neu strukturiert, muss regelmäßig überprüft werden, ob die Gestaltung positive Ergebnisse zeigt. Ergeben sich neue Risiken aus neuen rechtlichen Entwicklungen, muss erneut gehandelt werden. Einen „Dornröschenschlaf“ für Vermögen gibt es nicht mehr.

5. Beinhaltet das Modell Vermögensberatung/verwaltung ?

Die Antwort lautet grundsätzlich „nein“. Wirtschaftliche Beratung ist durch wirtschaftliche Berater zu leisten. Da sich viele Finanzberater aber oft Rechtsberatung zutrauen, um den Klienten umfassend „in der Hand“ zu haben, und – wie ausgeführt - die Tücken der meisten wirtschaftlichen Anlagemodelle juristischer Natur sind, ist eine Trennung oft schwierig. Juristischer Rat geht dann mit dem wirtschaftlichen einher, der Jurist muss, wie der Steuerberater oder Architekt, die wirtschaftliche Seite im Interesse des Mandanten mit beachten, an zwei Beispielen:

Im Fall der Witwe entdeckt der Anwalt einen Geldmarktfonds, nach früherem Verständnis der Anleger „so sicher wie Festgeld“. Aus einem früheren Fall oder eigener Erfahrung weiß er, dass genau dieser Fonds durch Risikopapiere niedriger Bonität verwässert und hochriskant ist. Dieses Wissen gibt er – natürlich – an den Mandanten weiter. Nur eine Vertragsklausel zu prüfen wäre hier unprofessionell.

Bei der Überprüfung einer Aktienbeteiligung kann sich ergeben, dass man als Aktionär auf der Hauptversammlung oder gegenüber dem Vorstand vorgehen müsste, notfalls gerichtlich, dies aber im Verhältnis Chance zu Risiko zu teuer ist. Dann lautet der juristische Rat „verkaufen“, auch wenn er zugleich wirtschaftlicher Natur ist.

6. Wie funktioniert das Mandat und die Honorierung ?

Dies hängt vom Mandant ab. Wer einen Karton unsortierter Belege und Depotauszüge der letzten 10 Jahre einreicht, verursacht einen erheblichen Arbeitsaufwand, der, wie jeder Aufwand, nach Arbeitsstunden (220,-- Euro pro Stunde zzgl. MWSt) bezahlt werden muss. Wer selbst solche nicht juristische Arbeiten leistet (Anfordern von Belegen, Prospekten, Geschäftsbedingungen etc.) muss sie natürlich nicht bezahlen.

Nach einem Gespräch zur Feststellung des gewünschten Mandatsumfanges wird ein Mandatsvertrag geschlossen, mit Honorarvereinbarung. Soll der Anwalt nach außen auftreten, sind entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die Haftung des Anwalts für Beratungsfehler ist auf eine Million Euro Haftungssumme pro Mandat begrenzt, es sei denn, der Mandant zahlt die Haftpflichtversicherung für den darüber hinaus gehenden Schadensbetrag.

In der Praxis wird sich anbieten, zuerst in Teilbereichen zusammen zu arbeiten. Wenn das Vertrauen gewachsen ist, kann die Beratung zum gesamten Vorsorgevermögen erfolgen. Bestehen Wünsche, andere Spezialisten zu suchen oder mit vorhandenen Spezialisten zu kooperieren (Steuerberater, Hausnotar etc.), ist das Mandat entsprechen zu gestalten (Teamlösung). Die guten Geschäftsverbindungen zu anderen Anwaltskanzleien, Steuerberatern, Finanzberatern und Banken ermöglichen es der Kanzlei Dr. Gallandi, für die meisten Probleme Kooperationspartner zu benennen. Mit diesen Partnern bestehen keinerlei Vergütungsabsprachen, es bleibt bei dem vollen Schutz des anwaltlichen Mandats. Auch wenn ein Kooperationspartner tätig wird, wird er daher von dem Modell des Assets Legal Control erfasst, es entsteht kein Kontrollvakuum zu Lasten des Auftraggebers.

Da das Modell ALC Assets Legal Control anzielt, Schäden bei Kapitalanlegern durch frühzeitige Beratung zu vermeiden, unterschiedet es sich vom anwaltlichen Modell, bereits entstandene, oft sehr in die Vergangenheit zurück reichende, Schäden mit gerichtlicher Hilfe ausgleichen zu wollen. Die Tätigkeit ist daher überwiegend außergerichtlicher Natur, wenn gleich Prozesse (Auskunftsklage gegenüber der Bank, die die Herausgabe von Unterlagen verweigert etc.) nicht immer vermeidbar sind. Außergerichtlich ist der Anwalt in der Gestaltung der Honorarvereinbarung frei. Das angesprochen Stundenhonorar kann daher je nach Einzelfall auch in ein Pauschalhonorar umgewandelt werden, die Stundenzahl kann begrenzt werden etc.. Direkte Anfragen könne gerne über die Kontaktdaten der Startseite erfolgen.


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